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Probleme und die Lösungen bei der Absicherung vom Homeoffice Arbeitsplätzen

Der Trend zum Homeoffice wird uns auch nach Covid19 erhalten bleiben. Dabei stellt der Arbeitgeber regelmäßig die technische Ausstattung der Heimbüros zur Verfügung. Angefangen von PC über Peripherie wie Drucker, Docking Station und Telefonendgeräte, in Einzelfällen inklusive des passenden Mobiliars. 

Befinden sich diese Gegenstände im Betrieb selbst, sind sie in der Regel über die Geschäftsinhaltsversicherung abgedeckt. Diese ist das Pendant zur Hausratversicherung, die den Arbeitgeber gegen Schäden an seinem Mobiliar, seiner Ausstattung in der Betriebsstätte durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Feuer, Leitungswasser und Sturm absichert. 

Stehen diese Gegenstände jedoch im Homeoffice, sind sie aus der Betriebsstätte ausgelagert und über die Geschäftsinhaltsversicherung des Betriebes nicht abgedeckt. Um hierüber einen Schutz zu erreichen, müsste das Homeoffice dem Versicherer als externe Betriebsstätte angezeigt werden, was für die Vielzahl an Homeoffices in der Regel unpraktikabel ist. 

Lösung mit LTA-Rahmenvereinbarung 

Schutz kann nur hergestellt werden über eine ausdrückliche Homeoffice-Klausel sowohl in der Inhalts- als auch in der Elektronikversicherung. 

Weitere Fragen zum Thema Homeoffice sowie alle anderen Fragen zur Absicherung des Bürobetriebs beantwortet Ihnen unser kompetentes Sachversicherungsteam gern:

Fachwirtin für Versicherungen & FinanzenJulia Schmelzer

Leiter Personen- & SachversicherungenDominicus Wurm

Implikationen des FISG auf den Versicherungsschutz 

Der Wirecard-Skandal hat das Vertrauen in die Finanz- und Prüfungsbranche tief erschüttert. So tief, dass als Folge das FISG am 01.07.2021 in Kraft trat mit gewissen Übergangsregelungen. Doch was genau ist das Ziel des Gesetzes? Die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer wurde einerseits gestärkt, andererseits aber auch deren Haftung deutlich verschärft. Wo bisher Haftungshöchstgrenzen von 1 Mio. EUR und 4 Mio. EUR galten, wurden die Höchstgrenzen auf bis zu 32 Mio. EUR hochgeschraubt. Bei Vorsatz gilt die Haftung sogar unbeschränkt. Außerdem wurden die Prüfungsbefugnisse der BaFin wesentlich weiter gefasst.

Unabhängig von den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen sind sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Steuerberater verpflichtet, sich angemessen zu versichern. 

Es besteht also dringender Handlungsbedarf! 🔸 Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne. 

Lesen Sie den Beitrag „Implikationen des FISG auf den Versicherungsschutz – Handlungsbedarf durch neue Haftungshöchstgrenzen“

Cyberversicherung für Ihre Kanzlei

Wie wichtig eine Cyberversicherung für Ihre Kanzlei sein kann, konnten Sie erst kürzlich der Presse entnehmen, dass unzählige deutsche Unternehmen von einer Cyberattacke betroffen waren. Ausgangspunkt war der Hack des amerikanischen IT-Dienstleisters Kaseya. Dieser wiederum hatte Kunden auf der ganzen Welt. Bei Coop in Schweden standen tagelang die Kassen still, die Geschäfte blieben geschlossen. In Deutschland waren zahlreiche IT-Dienstleister betroffen sowie deren Kunden. Dieses Beispiel zeigt, dass durch die heutige Vernetzung der Cyberschaden auch „durch die Hintertür“ kommen kann, oft auch durch Mitarbeiter im Kanzleialltag.

Ein Cyberschaden mit Betriebsunterbrechung und Verlust sensibler Mandantendaten kann schnell zu einem existenzbedrohenden Risiko werden. Daher ist eine Cyberversicherung für die Kanzlei des 21. Jahrhunderts ein Must Have. Steigende Schäden haben teilweise bereits zu Prämienerhöhungen für Gewerbekunden geführt. Sichern Sie sich Ihre Cyberversicherung zu günstigen Konditionen mit einem Spezialkonzept für verkammerte Berufe. 

🟠 Hier erfahren Sie mehr zum Thema Cyberversicherung

Neue Haftungshöchstgrenzen und Haftungsverschärfung

Versicherungsschutz zu attraktiven Prämien

Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität – (FISG) ist am 01.07.2021 in Kraft getreten und beinhaltet neue Regelungen für Wirtschaftsprüfer. Gesetzliche Abschlussprüfungen unterliegen nun deutlich erhöhten Haftungshöchstgrenzen.

Bislang galten für jede Art der Fahrlässigkeit die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen von € 1 Mio. und € 4 Mio., bei Vorsatz ist die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers immer unbeschränkt.

Lesen Sie mehr in unserer Broschüre zum FISG